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Lärmschutzverordnung – was ist bei einem Laubsauger zu beachten?

Hecht LaubsaugerMeistens muss nicht bis zum ersten Herbststurm gewartet werden, bis ein dicker Laubteppich, Garten, Vorgarten und Einfahrt bedeckt. Das Laub bildet im Garten einen wichtigen Lebens- und Schutzraum für Tiere, ist aber gerade auf Wegen, wenn es nass ist, eine Unfallgefahr, sodass Sie oder Ihre Mitmenschen hier schnell ausrutschen und sich verletzen können. Daher wird von Bürgersteigen und Wegen das Laub meist regelmäßig entfernt. Auch im Garten sind die Laubberge nicht gern gesehen. Griffen wir früher zu Rechen, Harke und einer guten Portion Spinat für mehr Muskelkraft, ist die Laubbeseitigung heute um ein Vielfaches leichter. Laubbläser und Laubsauger haben hier die nötige Abhilfe geschafft. Relativ schnell und vor allem ohne großen Kraftaufwand beseitigen sie Laub, allerdings auf unterschiedliche Art und Weise. Doch so praktisch wie die Geräte auch sind, so viel Lärm machen Sie auch und gerade dieser wird nur ungern gesehen. Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Anwohnern, aber auch zwischen Anwohnern und Gewerbebetrieben kam, wurden genaue Regelungen für den Betrieb der Laubsauger festgelegt.

Laubsauger sind der Lärmstufe II zugeteilt

Lärmschutzverordnung - was ist bei einem Laubsauger zu beachten?Gerade die Anwender der Laubsauger unterschätzen oft die Lärmbelästigung, die von diesen Geräten ausgeht. Während sie meist einen Gehörschutz tragen, sind Nachbarn, Passanten, aber auch Tiere der Lautstärke ohne Einschränkungen ausgesetzt. Sie sind meist lauter als 85 Dezibel und damit ausgesprochen unangenehm, wenn wir diesen Geräten über längere Zeit ausgesetzt sind. Benzinbetriebene Laubsauger sind zum Teil sogar 115 Dezibel laut. Hier braucht es oft nur wenige Minuten, bis wir den Lärm nicht mehr als erträglich bezeichnen.

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Deswegen gehören Laubsauger laut Bundesimmissionsschutzverordnung auch der Lärmstufe II an. Modelle, die mit Verbrennungsmotor arbeiten, also benzinbetrieben sind, haben während des Betriebs meist eine Lautstärke zwischen 65 und 90 dB. Alle Geräte, die der Lärmstufe II zugeordnet sind, können mittel- und langfristig Hörschäden verursachen.

Tipp! Entstehen durch Lärm von 80 bis 100 dB Hörschäden, handelt es sich meist um Langzeitschäden. Sie lassen sich also nicht ohne weiteres behandeln. Übrigens sieht das Bundesumweltamt ab einer Lautstärke von 85 dB Lärm als gesundheitsgefährdend an.

Festgelegte Ruhezeiten durch die Immissionsschutzverordnung

Die Immissionsschutzverordnung legt genaue Ruhezeiten für Laubsauger und Laubbläser fest. An diese sollten Sie sich auch unbedingt halten.

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Grundsätzlich gilt Folgendes:

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Wann ist die Verwendung von Laubsaugern untersagt? Sowohl als Grundbesitzer als auch als Hausmeister dürfen Sie den Laubsauger weder an Sonn- noch an Feiertagen nutzen. Hier gibt es keine Ausnahmegenehmigungen. Die Regelungen gelten hier übrigens gleichermaßen für Städte und ländliche Gemeinden.
Wann darf der Laubsauger verwendet werden? Die Arbeit mit dem Laubsauger ist ausschließlich werktags erlaubt. Nach Einschätzung des Gesetzgebers ist übrigens auch ein Samstag ein Werktag. Liegt kein Feiertag vor, können Sie also von Montag bis Samstag auf Ihren Laubsauger ausweichen.
Ist eine Nutzung ohne zeitliche Einschränkungen möglich? Keineswegs. Sie müssen mit Ihrem Laubsauger jeden Tag Ruhezeiten einhalten. Saugen Sie Laub außerhalb der Ruhezeiten, müssen Sie hohe Bußgelder fürchten.

Die Bundesimmissionsschutzverordnung sieht für den Betrieb der Laubsauger folgende Einschränkungen bzw. mögliche Betriebszeiten vor:

  • Von 9 bis 13 Uhr ist der Betrieb am Vormittag und Mittag zulässig.
  • Von 15 bis 17 Uhr können Sie noch ein weiteres Mal auf den Laubsauger zurückgreifen. Danach muss dieser ausgeschaltet werden.

Die Bundesimmissionsschutzverordnung gibt deutschlandweit den Rahmen für den Lärmschutz vor. Doch es gibt auch Ausnahmen. Blind auf die Regelungen verlassen, sollten Sie sich also nicht, denn die Städte und Gemeinde dürfen hiervon auch abweichende Regelungen treffen. Fragen Sie also, wenn Sie sich unsicher sind, bei der Gemeinde nach. Häufig finden Sie hierzu auch Informationen in den Gemeindesatzungen und Amtsblättern.

Für wen gelten die Vorgaben?

Die Lärmschutzverordnung wurde gleichermaßen zum Schutz von Anwohnern, Natur und Passanten geschaffen. Sie ist grundlegend bindend und so muss sie auch von allen Beteiligten eingehalten werden.

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An die Lärmschutzverordnung müssen sich folgende Personen- bzw. Berufsgruppen halten:

  • Grundstückseigentümer und Mieter von Gärten
  • Hausmeister und Dienstleister dieser Art
  • Alle Gewerbebetriebe mit ihren Mitarbeitern
  • Kommunale Mitarbeiter und Dienstleister

TIPP: Natürlich sollten kommunale Mitarbeiter die Ruhezeiten kennen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen von der Regel. Halten sich diese also einmal nicht an die Lärmschutzverordnung, sollten Sie zunächst freundlich darauf hingewiesen werden. Später ist oftmals eine Beschwerde bei der zuständigen Verwaltung angemessen.

Gelten die strengen Lärmgrenzen überall?

Manch ein Gartenbesitzer mag die Lärmgrenzen vor allem als streng empfinden, auch wenn diese zweifelsohne absolut erforderlich sind. Doch zum Schutz der Gesundheit sind sie unabdingbar. Trotzdem sind die Lärmgrenzen deutschlandweit nicht überall gleich. Es gibt hier durchaus Ausnahmen von der Regel und diese müssen ebenso bedacht werden. Sind Sie sich unsicher, fragen Sie nach. Übrigens fallen auch die Bußgelder, die bei Verstößen erhoben werden, immer unterschiedlich aus.

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Gerade in Gebieten, in denen Gewerbe und Wohnen angesiedelt sind, sind die Ruhezeiten oftmals nicht ganz so streng gestalten. Auch auf dem Land machen die Gemeinden gern eine Ausnahme und setzen in erster Linie auf die Nachtruhe. Diese muss aber ohne Ausnahmen immer eingehalten werden. Wer sich nicht an die geltenden Ruhezeiten hält, darf hier prinzipiell auch zur Rede gestellt werden. Nur wenn keine Einsicht erfolgt, sind Bußgelder oder auch gerichtliche Auseinandersetzungen erforderlich. Es gibt in vielen Städten und Gemeinden auch Sondergenehmigungen, die für einzelne Betriebe oder Branchen gelten. Privatpersonen sind davon aber in der Regel ausgenommen.

Obwohl es strenge Regelungen hinsichtlich der Nutzung der Laubbläser und den Ruhezeiten gibt, unterliegen die Hersteller bislang keinerlei Einschränkungen, die sich auf die Lautstärke beziehen. So werden sie vom Gesetzgeber bislang nicht gezwungen, die Geräte leiser zu machen. Laubbläser und Laubsauger können demnach auch eine Lautstärke von bis zu 115 Dezibel oder mehr aufweisen.

Da aber durchaus der Bedarf an leisen Geräten steigt, haben sich hier einige Hersteller bereits Lösungen einfallen lassen, die auch relativ zuverlässig sind. So gibt es erste Laubsauger und Laubbläser mit einem EG-Umweltzeichen. Hierbei handelt es sich um Geräte mit Elektromotor, die entweder mit Akku oder auch kabelgebunden arbeiten. Da diese nicht annähernd die Lautstärke erreichen, die Sie vielleicht von einem benzinbetriebenen Modell kennen, können Sie diese auch ohne Einhaltung der strengen Ruhezeiten nutzen. So ist in diesem Fall nur die Nachtruhe zu berücksichtigen und diese gilt von 20 Uhr abends bis 7 Uhr am Morgen. Tagsüber können Sie die leisen Laubsauger wie gewohnt nutzen.

Was passiert, wenn Sie gegen die Lärmschutzverordnung verstoßen?

Grundstücksbesitzer lassen sich relativ schnell dazu verleiten, die Lärmschutzverordnung einfach mal außen vorzulassen. Empfehlenswert ist das aber nicht, denn es drohen empfindliche Strafen. So können Sie beispielsweise ein Bußgeld erhalten. Ein solches Bußgeld kann je nach Vergehen bis zu 50.000 Euro betragen. Muss ein Nachbarschaftsstreit wegen einem Laubsauger wirklich vor Gericht ausgetragen werden, müssen Sie, wenn Sie den Lärmschutz nicht beachtet haben, auch alle Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Auch das sorgt für eine enorme finanzielle Belastung. Bedenken Sie außerdem immer, dass auch Sie sich einmal von Lärm beeinträchtigt fühlen können. Das Zusammenleben in der Nachbarschaft basiert immer auf Rücksichtnahme. Demnach sollten geltende Ruhezeiten schon allein deswegen eingehalten und bedacht werden.

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Laub liegen lassen ist keine Option

Manch ein Grundstückbesitzer mag aufgrund der strengen Regelungen schon einmal trotzig reagieren und damit liebäugeln, das Laub dann einfach auf dem Gehweg liegen zu lassen. Eine Option ist das aber keineswegs. Grundstücksbesitzer und in der Regel auch Mieter in Mehrfamilienhäusern sind dazu verpflichtet, Gehwege zu beräumen. Dies gilt nicht nur für Schnee und Eis im Winter, sondern auch für Laub im Herbst. Laub kann schnell rutschig werden und einen Sturz herbeiführen. Sie müssen Bürgersteige vor Ihrem Haus also regelmäßig von Laub befreien und zwar möglichst bevor dieses auf den Steinen festklebt. Am einfachsten und schnellsten gelingt das bei Sonnenschein.

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Tipp: Sollte es Ihnen Ihr Job einmal nicht ermöglichen, die Zeiten für die Laubsauger einzuhalten, greifen Sie zu Harke und Rechen oder sprechen Sie dies mit der Nachbarschaft ab. Oft begegnen sich Nachbarn hier auch mit Verständnis.

Das Wichtigste noch einmal zusammengefasst

Wie Sie sehen: Es gibt allerhand Regelungen, die den Betrieb der Laubsauger in gewissem Umfang einschränken. Diese Regelungen sind wichtig, denn Sie vermeiden Streitigkeiten, schaffen klare Linien und helfen dabei, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Die Ruhezeiten sehen werktags vor allem die Mittagsruhe vor. An Sonn- und Feiertagen dürfen Sie Laubsauger und Co nicht verwenden. Diese Einschränkungen gelten aber nicht nur für Laubsauger, sondern auch für viele weiteren lauten Gartengeräte, die es derweil gibt. Versuchen Sie schon beim Kauf die Lautstärke des Laubsaugers in die Kaufentscheidung einzubeziehen. So kann es sich durchaus lohnen, in ein Gerät mit EG Umweltzeichen zu investieren. Zwar ist dieses deutlich teurer. Sie müssen hier aber nicht so strenge Ruhezeitenregelungen einhalten. Für Sie gilt hier ausschließlich die Nachtruhe als bindend.

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Vor- und Nachteile eines Umweltzertifikats

Wir zeigen Ihnen zusammengefasst noch einmal die Vor- und Nachteile von Laubsaugern mit EG Umweltzertifikat:

  • arbeiten durch Elektromotoren meist umweltfreundlicher
  • sind um einiges leiser im Betrieb
  • leichte Anwendung
  • hohe Flexibilität bei den Geräten mit Akku
  • nur Nachtruhe muss eingehalten werden
  • Leistung fällt hinter den benzinbetriebenen Modellen zurück
  • für große Grundstücke oftmals weniger gut geeignet

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